Einkaufsbedingungen – Jawoll Gruppe

1. Geltungsbereich 

1.1 Jawoll tätigt den Zentraleinkauf der ihr vertraglich und zugleich konzernrechtlich im Wege der Mehrheitsbeteiligung verbundenen Markt- (Einzelhandels-) Gesellschaften.
1.2 Diese Einkaufsbedingungen erstrecken sich zugleich auf Kaufabschlüsse/Direktbestellungen der Jawoll Vertriebs GmbH.
1.3 Die nachfolgenden Bedingungen von Jawoll gelten für alle zwischen Jawoll bzw. ihren Marktgesellschaften mit dem Lieferanten abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Lieferanten, die Jawoll nicht ausdrücklich anerkennt, sind für Jawoll unverbindlich, auch wenn Jawoll ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Bedingungen von Jawoll gelten auch dann, wenn Jawoll die Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder von den Jawoll-Einkaufsbedingungen abweichender Lieferbedingungen des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.
1.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen Jawoll und dem Lieferanten im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in den Kaufverträgen, diesen Bedingungen und den Angeboten (Bestellschriften) von Jawoll schriftlich niedergelegt.

2. Bestellangebot und Vertragsschluss

2.1 An das Bestellangebot für den Abschluss eines Kaufvertrages (Bestellung) ist Jawoll eine Woche gebunden. Der Lieferant kann nur innerhalb dieser Woche das Bestellangebot durch schriftliche Erklärung gegenüber Jawoll annehmen.
2.2 Angebote des Lieferanten sind in jeder Beziehung, insbesondere hinsichtlich Liefermöglichkeit, Lieferzeit und Preis, bindend. Die von Lieferanten genannten Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, frei Anlieferung an das Zentrallager in Soltau oder die von Jawoll genannten Standorte der jeweiligen Verkaufsstätten.

3. Zahlungen

3.1 Der von Jawoll in dem Bestellangebot ausgewiesene Einkaufspreis ist verbindlich und gilt frei Zentrallager Soltau, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Verpackungskosten sind im Preis mit eingeschlossen. Der Preis versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Sämtliche Rechnungen des Lieferanten haben die von Jawoll angegebene Bestellnummer auszuweisen. In jeder Sendung sind Lieferscheine unter Angabe der Bestelldaten und -zeichen unter genauer Artikelbezeichnung mit Artikelnummer beizufügen. Lieferscheine dürfen keine Preis- und Konditionsangaben enthalten. Der Karton, der den Lieferschein beinhaltet, ist zu kennzeichnen. Rechnungen sind - unter Angabe der Lieferantennummer, der Artikelnummer und der Artikelbezeichnung - an den jeweiligen Warenempfänger (Markt- und Zentralgesellschaft) zu richten.
3.2 Jawoll zahlt, sofern keine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit dem Lieferanten getroffen wurde, innerhalb von 30 Werktagen, gerechnet ab Lieferung der Ware durch den Lieferanten und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto.
3.3 Jawoll stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Insbesondere ist Jawoll berechtigt, gegen die Forderungen des Lieferanten mit solchen Forderungen aufzurechnen, die einem Konzernunternehmen der Jawoll-Gruppe zustehen, an dessen Kapital Jawoll mindestens zur Hälfte beteiligt ist (siehe Aufzählung unter 1.2). Jawoll ist weiter berechtigt, gegen solche Forderungen aufzurechnen, die dem Lieferanten gegen eines der vorgenannten Unternehmen zustehen.
3.4 Jawoll ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Lieferanten abzutreten. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Jawoll Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
3.5 Rabatte, Boni, Werbekostenzuschläge, Skonti und sonstige Erwerbsvorteile, die sich auch auf solche in den Marktgesellschaften generierten Umsätze beziehen, stehen ausschließlich Jawoll zu und sind gegenüber Jawoll abzurechnen.

4. Lieferzeiten

4.1 Die von Jawoll bei Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum ist für den Lieferanten verbindlich. Der Lieferant hat zu berücksichtigen, dass bestellte Ware zum jeweiligen Abverkauf in den Marktgesellschaften zeitgenau beworben werden. Jawoll setzt daher die strikte Einhaltung von angegebenen Lieferfristen und vereinbarten Lieferzeiten voraus. Im Falle von Verzögerungen behält sich Jawoll ausdrücklich die gesetzlichen Ansprüche vor.
4.2 Unbeschadet des Rechts zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche ist Jawoll im Fall eines Lieferverzuges berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 2,5 % des Lieferwertes pro vollendeter Verzugswoche zu verlangen. Im Fall eines Lieferverzuges bei Ware, die für Werbemaßnahmen vorgesehen ist, wird pro Tag ein pauschalierter Verzugsschaden in Höhe von 1,5 % des Lieferwertes in Ansatz gebracht. Zusätzlich wird dem Lieferanten im Lieferverzug der Differenzbetrag zwischen beschafften Ersatzartikeln und dem Einkaufspreis in Rechnung gestellt, wenn eine solche Ersatzbeschaffung unter Beachtung der Interessen beider Seiten erforderlich ist. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bleiben unberührt.
4.3 Der Lieferant ist nicht zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt, es sei denn Teillieferungen sind ausdrücklich vereinbart. Einer Übertragungsbefugnis des Lieferanten auf Nachlieferer/Unterlieferanten wird nicht zugestimmt.

5. Gefahr

Die Gefahr des Transportweges und die Kosten der Verpackung trägt der Lieferant bis zur vollständigen Ablieferung. Dies gilt auch für den Fall einer Direktbelieferung der Marktgesellschaften. Für Verzögerung und Behinderung beim Abladevorgang wird keine Haftung übernommen.

6. Gewährleistung

6.1 Der Lieferant steht verschuldensabhängig dafür ein, dass die gelieferte Ware sich in einem verkehrsfähigen und gebrauchsfertigen Zustand befindet und der vereinbarten Beschaffenheit (gemäß Beschreibung, Spezifikation, Datenblättern, Abbildungen, Produktpass u.ä.) entspricht. Es wird ferner vereinbart, dass die Waren den für ihre Herstellung, Bewerbung und ihren Vertrieb einschlägigen technischen, gesetzlichen und behördlichen Vorschriften - einschließlich Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften sowie den für den deutschen Markt geltenden Handelsbräuchen - in den Ländern entsprechen, in denen sie vereinbarungsgemäß an Endverbraucher verkauft werden sollen. Ferner wird verschuldensabhängig dafür gehaftet, dass die Ware frei von Rechten Dritter ist, wozu auch gewerbliche Schutzrechte zu zählen sind. Dazu gehören insbesondere Marken-, Urheber-, Patent-, Geschmacks-/Gebrauchsmusterrechte sowie Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche nach dem UWG und aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der Lieferant hat alle Rechte Dritter zu wahren und Jawoll und ihren angeschlossenen Marktgesellschaften jedweden Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen sowie nach Wahl Jawoll und die Marktgesellschaften von einer Inanspruchnahme durch Dritte auf erstes Anfordern freizustellen, welche im Zusammenhang mit der verschuldeten Verletzung fremder Schutzrechte entstehen. Dies umfasst auch Schutzrechte aus Ländern, in denen die Ware nach Kenntnis des Lieferanten weiterveräußert werden soll. Jawoll ist nur mit vorheriger Zustimmung des Lieferanten berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen oder Vereinbarungen mit Dritten bezüglich dieser Ansprüche abzuschließen. Die Verjährung für den vorstehenden Freistellungsanspruch von Jawoll gegenüber dem Lieferanten beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Jawoll Kenntnis von der Inanspruchnahme durch den Dritten erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste; spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablieferung der Ware durch den Lieferanten.
6.2 Qualität, Maße und Form vorgelegter Muster und Proben gelten als zugesichert.
6.3 Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten erstreckt sich auch auf solche Produkte, die als „Mindersorte“ oder sonstige Untersortierung gekennzeichnet sind sowie auf Sonderposten, soweit sich deren Untersortierung nicht gerade aus solchen Mängeln ergibt, die Jawoll bekannt sind.
6.4 Der Lieferant liefert die Produkte in geeigneten Transportmitteln, um Beschädigungen und Qualitätsminderungen (z.B. Verschmutzung, Korrosion, chemische Reaktionen etc.) zu vermeiden. Jawoll ist von der Pflicht zur einstweiligen Aufbewahrung nach § 379 HGB entbunden, soweit nicht im Einzelfall die sofortige Rücksendung beanstandeter Ware mit erkennbaren berechtigten Interessen des Lieferanten nicht zu vereinbaren ist.
6.5 Jawoll stehen die gesetzlichen Mängelansprüche gegenüber dem Lieferanten zu, der Lieferant haftet gegenüber Jawoll im gesetzlichen Umfang. Jawoll ist bei Gefahr in Verzug oder in Fällen sonstiger Eilbedürftigkeit, bei denen eine Unterrichtung und ggf. kurze Fristsetzung zur Abhilfe wegen besonderer Dringlichkeit nicht möglich ist, berechtigt, eine Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen. Jawoll ist berechtigt, Mängel wahlweise im eigenen aber auch im Namen und für Rechnung ihrer Marktgesellschaften geltend zu machen; dies bezieht sich auch auf etwaige Schäden, welche bei den Marktgesellschaften eingetreten sind.
6.6 Wird Jawoll aufgrund eines Produktschadens von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Lieferant Jawoll auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich notwendiger Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Lieferant die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich eingesetzt hat.
6.7 Muss Jawoll aufgrund eines Schadensfalles im vorstehenden Sinn eine Rückrufaktion durchführen, ist der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, Jawoll alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von Jawoll durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Jawoll wird, soweit dies möglich und nicht wegen besonderer Eilbedürftigkeit unzumutbar ist, den Lieferanten über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Jawoll bleiben hiervon unberührt.
6.8 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer für die Ware angemessene Deckungssumme von mindestens 2 Mio. Euro pro Person/Sachschaden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Jawoll bleiben hiervon unberührt.

7. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

7.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklage) sowie sämtlicher sich zwischen Lieferant und Jawoll bzw. den Marktgesellschaften im Sinne von Ziffer 1.2 ergebenden Streitigkeiten aus dem zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist Soltau, soweit der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt nicht für das Mahnverfahren.
7.2 Die Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Internationalen Privatrechts.
7.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, so hat das nicht die Unwirksamkeit des übrigen Vertrages samt der weiteren Bestimmungen zur Folge.

Letzte Änderung: Dienstag, 19. November 2019, 13:20:00